Mandanten-Information Ausgabe 10/2020
Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:
Einkommensteuer
- Handwerkerkosten steuermindernd geltend machen
- Werbungskosten: Auch Aufwendungen für Einrichtung von Homeoffice geltend machen
- Arztkosten als Folge eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abzugsfähig
- Umzugskostenpauschale rechtmäßig auch bei niedrigeren Ausgaben
- Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenem Firmenwagen absetzbar?
- Für die Richtigkeit des Jahresabschlusses ist der Mandant verantwortlich
Umsatzsteuer
- Hinweise zur Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Schenkungsteuerfolgen bei Einlagen in eine Personengesellschaft
Mandanten-Information Ausgabe 09/2020
Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:
Einkommensteuer
- Anspruch auf Kindergeld endet bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung
- Selbst genutztes Eigenheim: Prozesskosten wegen Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen
- Abzug als außergewöhnliche Belastungen für besondere Kosten des eigenen Wohnhauses
- Keine Doppelberücksichtigung von einmaligem Aufwand
- Mehrwertsteuerabsenkung: Für abschreibbare Wirtschaftsgüter neue Grenze beachten!
Lohnsteuer
- Versteuerung von Essenszuschüssen in Form von „R.-Restaurantschecks“
Gewerbesteuer
- Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Mandanten-Information Ausgabe 08/2020
Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:
Einkommensteuer
- Wann kommt ein Verlustvortrag zur Anwendung?
- Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeit: Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel”
- Mit Entfernungspauschale ist Hin- und Rückweg abgegolten - Bei einem Weg nur die Hälfte zu berücksichtigen
- Verlustfreie Bewertung von Vorratsvermögen
- Geplante steuerliche Entlastungen von Familien
Umsatzsteuersatzsenkung
- Anpassung bei Vermietung von Gewerberäumen nötig
- Rechnung selbst kürzen nicht erlaubt
- Was bei laufenden Verträgen zu beachten ist
- Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen
Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket soll die Konjunktur gestärkt und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesselt werden. Zusätzlich sollen mit einem Zukunftspaket Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien gefördert werden.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei die steuerlichen Maßnahmen aus dem Paket, die sehr schnell greifen sollen. Folgende steuerliche Maßnahmen sind enthalten:
UStG: Senkung der Mehrwertsteuer
Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG). Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.
Viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen sind in diesem Zusammenhang ungeklärt. Daher finden Sie hier Hinweise und Tipps zu den Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020.
Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020
Grundsätzlich wird gelten:
- Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
- Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.
Die Steuersatzänderung gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Eine Anpassung der Durchschnitssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) oder für die Vorsteuerpauschalierung (§ 23 und § 23a UStG) ist nicht geplant.
Ausführung des Umsatzes maßgeblich
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.