BFH: Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlicher Übertragung eines verpachteten land- und fortwirtschaftlichen Betriebs
Aktenzeichen: VI R 26/17
Urteile/Beschlüsse vom 08.05.2019
Leitsätze
1. Bei den Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (des Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt gilt auch für die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs.
3. Zahlungen für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft eines zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts sind betrieblich veranlasst und erhöhen ihrerseits das Betriebsvermögen.
Vertraglich festgelegter Vorabgewinn ist umsatzsteuerbar
Erhält ein Land- und Forstwirt für die Überlassung von Vieheinheiten an "seine KG" einen vertraglich festgelegten Vorabgewinn, ist nach einem Urteil des FG Düsseldorf von einem Leistungsaustausch auszugehen. Die Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz.
Überlassung von Vieheinheiten
Der Kläger ist hauptberuflicher Land- und Forstwirt und innerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebs als Einzelunternehmer tätig. Er versteuert seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Außerdem ist er Komplementär einer aus ihm (Kapitalanteil 97 %) und einem Kommanditisten (Kapitalanteil 3 %) bestehenden KG. Diese betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Tierhaltungskooperation.
Im Gesellschaftsvertrag der KG ist unter anderem geregelt, dass der Kläger der KG 140 Vieheinheiten zur Nutzung zur Verfügung stellt und daher einen Vorabgewinn von je 5 EUR je überlassener Vieheinheit erhält. Die hieraus erzielten Einnahmen unterwarf er nicht der Umsatzsteuer, da es sich nach seiner Auffassung um nicht umsatzsteuerbare gewinnabhängige Vergütungen als Form der Gewinnverteilung handelte. Das Finanzamt sah in der Überlassung der Vieheinheiten gegen Vorabgewinnanteile einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch und sah insoweit auch keinen Raum für eine Pauschalierung nach § 24 UStG.
BMF zur Verwendung IAB in Mitunternehmerschaften
BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I S. 423) mit Betreff:
Steuerliche Gewinnermittlung; Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 15. November 2017 (BStBl 2019 II S. xxx) zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
Einzug des Milchlieferrechts
Lesen Sie im beigefügten PDF das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.1.2019, VI R 52/16 zum Einzug des Milchlieferrrechts nach Beendigung des Pachtvertrags
Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (SvEV).
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Einzelpersonen
VZ |
Verpflegung |
Heizung, Beleuchtung, andere NK |
gesamt |
---|---|---|---|
2016 |
2.832 Euro |
631 Euro |
3.463 Euro |
2017 |
2.892 Euro |
645 Euro |
3.537 Euro |
2018 |
2.952 Euro |
658 Euro |
3.610 Euro |
2019 |
3.012 Euro |
672 Euro |
3.684 Euro |
2020 |
3.096 Euro |
691 Euro |
3.787 Euro |