Elektronische Gutscheine vs. Papiergutscheine
Bei elektronischen Gutscheinen, sogenannten E-Cards, kann die Aktivierung – also der steuerliche Zufluss – vom Arbeitgeber exakt bestimmt werden. Zudem ist eine Barauszahlung – auch geringer Restbeträge – ausgeschlossen. Damit wird vermieden, dass Gutscheine für zwei unterschiedliche Monate versehentlich in einem Monat ausgehändigt werden. In der Regel verlangen die Anbieter für das monatliche Aufladen eine Gebühr. Diese wird nach der aktuellen Rechtslage nicht auf die 44-EUR-Grenze angerechnet, sodass der Arbeitnehmer in den Genuss der vollen 44 Euro monatlich kommt. Das gilt auch, wenn derartige Guthabenkarten anlässlich eines persönlichen Ereignisses mit bis zu 60 Euro aufgeladen werden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung auf den jeweiligen Eurobetrag keinen Bewertungsabschlag von 4 %.
Sachbezugswerte 2020
Im beiliegenden PDF Sachbezugswerte 2020 finden Sie
- die Sachbezugswerte 2020 für freie Verpflegung
- die Sachbezugswerte 2020 für freie Unterkunft
und entsprechende Erläuterungen dazu.
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020
Dem beiliegenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können Sie die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020 entnehmen.
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020
GZ: IV A 4 - S 1547/19/10001 :001
DOK: 2019/1054438
Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. offene Ladenkasse)
Grundsätzlich ist für jede Betriebseinnahme und und Betriebsausgabe mit nachvollziehbarer Bezeichnung einzeln aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Betriebsgröße und der Gewinnermittlungsart.
Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme ("Registrierkassenpflicht") existiert zwar nicht. Der Einsatz der Technik hat aber eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen und erleichtert die Erfüllung steuerlicher Aufzeichnungspflichten. Wenn dennoch keine elektronische Unterstützung bei der Aufzeichnung der Bareinnahmen in Anspruch genommen werden soll, hilft dieses Merkblatt, Fehler beim Einsatz einer offenen Ladenkasse zu vermeiden.
Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems
Grundsätzlich ist für jede Betriebseinnahme und und Betriebsausgabe mit nachvollziehbarer Bezeichnung einzeln aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Betriebsgröße und der Gewinnermittlungsart.
Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme ("Registrierkassenpflicht") existiert zwar nicht. Der Einsatz der Technik hat aber eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen und erleichtert die Erfüllung steuerlicher Aufzeichnungspflichten. Dieses Merkblatt soll helfen, Fehler beim Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme zu vermeiden.