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Sozialversicherung : Künstlersozialabgabe
21.03.2020 18:53 ( 9864 x gelesen )

Künstlersozialabgabe

Die Beitragslast zur Finanzierung der Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten ist auf drei Ebenen verteilt.

Die Versicherten selbst tragen durch ihren eigenen Beitragsanteil 50 Prozent. Unternehmen, die künstlerische / publizistische Leistungen verwerten tragen 30 Prozent und 20 Prozent trägt der Bund. Dieses Finanzierungsprinzip gilt für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Bemessungsgrundlage

Die Künstlersozialabgabe (KSA) stellt dabei den Beitragsanteil der abgabepflichtigen Unternehmen (Auftraggeber, Arbeitgeber, Verwerter) dar, welcher an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen ist. Die KSA wird in Höhe eines für alle abgabepflichtigen Unternehmen geltenden einheitlichen Prozentsatzes erhoben. Sie berechnet sich aus den Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler/Publizisten.

Abgabesatz

Im Jahr 2018 sank der Abgabensatz für die Künstlersozialversicherung deutlich auf 4,2 Prozent. Für die Jahre 2019 und 2020 bleibt der Abgabesatz unverändert. Die KSA wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt.

Freibetrag/Freigrenze

Unternehmen, die nur gelegentliche Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, müssen keine Künstlersozialabgabe bezahlen.

Als "gelegentlich" werden Aufträge dann bezeichnet, wenn eine "Geringfügigkeitsgrenze" von insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Dieser "Freibetrag" gilt jedoch nur für Eigenwerber und solche Unternehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon ausgenommen.

Höhe berechnen

Beispiel: Sofern ein abgabepflichtiges Unternehmen im Kalenderjahr 2019 insgesamt 4.500 Euro an meldepflichtigem Entgelt gezahlt hat, ergibt sich die folgende Berechnung:

Abgabesatz 2019: 4,2 Prozent

Meldepflichtige Entgelte 2019: 4.500 Euro

Künstlersozialabgabe 2019: 4.500 Euro x 4,2 Prozent = 189 Euro.


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