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Steuerberatung : Bürokratieentlastungsgesetz III
20.03.2020 22:29 ( 2765 x gelesen )

Bürokratieentlastungsgesetz III

Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer

Die vierteljährliche statt monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer war nicht im Referentenentwurf aber bereits im Eckpunktepapier für das Bürokratieentlastungsgesetz III vorgesehen, das das BMWi im Mai 2019 veröffentlicht hatte. Später wurde die Maßnahme im Regierungsentwurf hinzugefügt. Zugunsten der Gründer wird daher zeitlich befristet die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG über einen neuen § 18 Abs. 2 Satz 6 ausgesetzt, wenn die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Hierzu ist in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.

Nach dem Referentenentwurf sollte die Regelung ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes gelten. Wäre das Gesetz so noch in diesem Jahr verkündet worden, hätte das die Folge gehabt, dass alle Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen 17.501 und 22.000 EUR plötzlich Kleinunternehmer gewesen wären, wenn ihr voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht übersteigt. Wohl aus diesem Grund wurde das Datum des Inkraftretens dieser Regelung nun doch auf den 1.1.2020 gelegt.

Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung

Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

Gilt ab VZ/Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird auf 100 EUR angehoben.

Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig nach § 40a Abs. 1 Satz 2 zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (statt 72 EUR) nicht übersteigt. Außerdem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 von 12 EUR auf 15 EUR erhöht. Neu eingefügt wird § 40a Abs. 7 EStG, wonach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erhoben werden kann. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt danach nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Praktische Zeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Personen, die über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf verfügen oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen, sollen künftig nach 8 Jahren ihrer praktischen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden können. Bei geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten, die ihre Prüfung erfolgreich abgelegt haben, wird der Zeitraum auf 6 Jahre verkürzt. Ein Beamter der Finanzverwaltung des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter ist künftig als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn dieser mindestens 6 Jahre statt bisher 7 Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig war. § 36 Absatz 2 StBerG wird daher entsprechend geändert.

Gilt für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine: Abweichung von Gesetzentwurf

Die Grenzbeträge für Einnahmen aus anderen Einkunftsarten nach § 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG werden auf 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR im Fall der Zusammenveranlagung erhöht. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war dagegen nur eine Erhöhung auf 15.000 EUR bzw. 30.000 EUR vorgesehen.

Gilt ab dem 1.1.2020

Ehrenamtliche Betreuung: Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine

§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG wird um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG erweitert werden. Damit sollen Lohnsteuerhilfevereine Hilfe in Steuersachen leisten können, wenn Arbeitnehmer auch ehrenamtliche Betreuungen durchführen, für die sie entsprechende Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB erhalten.

Gilt ab dem 1.1.2020

Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen

Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme müssen bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrecht erhalten werden. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird in einem neuen § 147 Abs. 6 AO geregelt.

Gilt ab dem 1.1.2020

Erleichterungen außerhalb des Steuerrechts

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitnehmer müssen noch immer ihre Krankschreibungen bei ihrem Arbeitgeber in Papierform einreichen. Zukünftig sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren.

Digitaler Meldeschein im Beherbergungsgewerbe

Aktuell müssen die Leiter eines Beherbergungsbetriebs darauf hinwirken, dass ihre Gäste papierhafte Meldescheine ausfüllen und unterschreiben. Die Meldescheine sind für ein Jahr aufzubewahren und danach zu vernichten. Optional wird ein digitales elektronisches Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt wird.

Vereinfachung von Statistik-Gesetzen

Folgende Statistik-Gesetze sollen vereinfacht werden:

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (folgende Einzelstatistiken: Monatsbericht im Bauhauptgewerbe, Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern sowie Statistik über den Material- und Wareneingang)

Insolvenzstatistikgesetz


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