Kompromiss zu Steueränderungen im Klimapaket
Erhöhung der Entfernungspauschale
In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die Entfernungspauschale für Berufspendler ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Ein neuer § 9 Abs. 1 Satz 5 EStG stellt klar, dass dies auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung gilt. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG).
Im Vermittlungsausschuss wurde nun außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.
Gilt für VZ 2021 bis 2026
Mobilitätsprämie für geringe Einkommen
In den neuen §§ 101 bis 109 EStG wird für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen. So soll auch in den Fällen eine Entlastung erreicht werden, in denen ein höherer Werbungskostenabzug infolge der erhöhten Entfernungspauschalen zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Bei Arbeitnehmern gilt dies nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen, der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage, was dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif entspricht.
Gilt für VZ 2021 bis 2026
Energetische Gebäudesanierung
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Hierzu wird ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
- die Erneuerung einer Heizungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Im Referentenentwurf des BMF lag die Maximalhöhe noch bei 20.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR - und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12.000 EUR. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.
Im Vermittlungsausschuss wurde nun außerdem beschlossen, dass Kosten für Energieberater auch als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten sollen.
Gilt ab 1.1.2020
Fernreisen mit der Bahn
Nicht nur wie bisher im Nahverkehr, sondern für sämtliche Zugreisen gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zukünftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Deutsche Bahn kündigte bereits an, dass die Preise sinken sollen. Die sonst zum Jahresende oft übliche Preiserhöhung soll es nicht geben. Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung steigt die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen zum 1.1.2020.
Gilt ab 1.1.2020
Grundsteuer-Änderung bei Windenergieanlagen gestrichen
Die vom Bundestag verabschiedete Fassung ermöglichte Gemeinden, in § 25 Abs. 4 bis 6 GrStG einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen.
Im Vermittlungsausschuss wurde diese Neuregelung gestrichen. Der Vermittlungsausschuss bittet die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten. Ziel müsse dabei die Beteiligung der Bürger und Kommunen an den Erträgen einer Windkraftanlage auf ihrer Gemarkung sein. Entsprechende Maßnahmen sollen im ersten Quartal 2020 vereinbart und in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
Quelle: Haufe