Gesetz zur Entlastung von Betriebsrenten
Die bisherige Doppelverbeitragung von Betriebsrenten gehört zu den größten Hemmnissen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Deutsche Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" verabschiedet. Nur eine Woche nach dem Bundestag, am 20. Dezember 2019, hat auch der Bundesrat die Entlastung der Betriebsrenten gebilligt. Damit sparen Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2020 etwa 300 Euro jährlich.
Einführung eines Freibetrages
Nach der Gesetzesänderung wurde die Freigrenze (aktuell: 159,25 Euro), die für alle Versorgungsbezüge gilt, um einen Freibetrag in gleicher Höhe für die Renten der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) sowie für die Zusatzversorgungsleistungen im öffentlichen Dienst (z. B. Leistungen der VBL) einschließlich der kirchlichen Altersversorgung ergänzt.
Bisherige Verbeitragung von Betriebsrenten
Erhält ein Pflichtversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung, die den Betrag von 159,25 Euro übersteigt, war nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2019 der Gesamtbetrag zu verbeitragen. Darauf wurde dann der volle Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe von 3,05 Prozent und ggf. des Kinderlosenzuschlages in Höhe von 0,25 Prozent erhoben.
Freibetrag für Betriebsrenten 2020
Nach dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird seit dem 1. Januar 2020 nur noch der Betrag der Betriebsrenten verbeitragt, der den Betrag in Höhe von 159,25 Euro übersteigt. Da rund 60 Prozent der Betriebsrentner eine niedrigere Betriebsrente als 318 Euro im Monat bekommen, haben sie durch die Neuregelung weitaus geringere Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Freibetrag gilt auch für Kapitalleistungen
Oftmals werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht als laufende Rente, sondern als Einmalbetrag gewährt. Diese Kapitalleistungen sind gleichermaßen ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug, bei dem der Freibetrag zur Anwendung kommt.
Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherungsbeiträge
Allerdings gilt der neue Freibetrag nur hinsichtlich der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind weiterhin von dem Gesamtbetrag des Versorgungsbezugs zu entrichten.
Beispiel: Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Rentner, zwei Kinder, bezieht von seinem früheren Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 300 Euro. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1 Prozent.
Ergebnis: Bis zum 31. Dezember 2019 fielen monatlich Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 46,80 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 9,15 Euro an, also insgesamt 55,95 Euro.
Seit 1. Januar 2020 werden die Krankenversicherungsbeiträge nur noch von 140,75 Euro (= 300 Euro – 159,25 Euro) berechnet.
Daraus resultiert ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 21,96 Euro (= 140,75 Euro x [14,6 % + 1 %]). Zusammen mit dem unveränderten Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 31,11 Euro (= 21,96 Euro + 9,15 Euro). Die monatliche Beitragsentlastung beträgt also 24,84 Euro (= 55,95 Euro – 31,11 Euro) und damit knapp 300 Euro im Jahr.
Bezieher niedriger Betriebsrenten bleiben ohne Ersparnis
Schon nach der bisherigen Rechtslage blieben Renten aus der betrieblichen Altersversorgung ohne Beitragsbelastung in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn deren Höhe insgesamt monatlich 155,75 Euro (2019) nicht überstiegen hat. Dieser Personenkreis zahlt weiterhin keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, hat damit aber auch keine Beitragsersparnis.
Regelung gilt nicht für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wie auch bisher müssen freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgungsbezüge in voller Höhe verbeitragen, auch wenn deren Höhe die bisherige Freigrenze nicht übersteigt. Sie bleiben auch von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.
Quelle: Haufe.de