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20.03.2020 23:19 ( 2541 x gelesen )

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

In einem neuen § 7b EStG wurde eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau verankert. Nachdem der Bundestag dafür bereits Ende November 2018 grünes Licht gegeben hatte, ist die Zustimmung des Bundesrats erst im Juni 2019 erfolgt.

Grundsätzliche Ausgestaltung der neuen Sonderabschreibung

Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie ist neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen und soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen. Nähere Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:

1. Neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum

Durch Baumaßnahmen muss auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllt; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind - auch im Falle der Anschaffung - nicht förderfähig.

Der Finanzausschuss im Bundestag hat dafür gesorgt, dass im Gesetz klargestellt wird, dass Wohnungen nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden, wie z. B. Ferienwohnungen.

2. Obergrenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR je qm nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.

3. Dauer des Verwendungszwecks

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.



20.03.2020 23:02 ( 9331 x gelesen )

Nebenjob bei Kurzarbeit

Hinzuverdienst

Bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt folgendes: Das daraus erziele Entgelt ist als sogenanntes „Istentgelt“ (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient infolge Kurzarbeit in seiner Hauptbeschäftigung 2.000 EUR brutto monatlich (Istentgelt); ohne den Arbeitsausfall würde er 3.500 EUR brutto monatlich (Sollentgelt) verdienen. Ausgangsgröße für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit die Differenz zwischen Istentgelt und Sollentgelt, im vorliegenden Abrechnungsmonat also 1.500 EUR.
Der Arbeitnehmer nimmt nunmehr nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf, in dem er 450 EUR monatlich verdient. Dieses Entgelt wird für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes dem Istentgelt hinzugerechnet, das nunmehr in dem Anspruchsmonat 2.450 EUR beträgt. Damit vermindert sich die für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Berechnungsgrundlage (Entgeltdifferenz) auf 1.050 EUR.

Für die Berücksichtigung des Entgelts aus dem Nebenjob spielt es keine Rolle, ob dieses an Arbeitstagen (der Hauptbeschäftigung) oder an Ausfalltagen der Kurzarbeit erzielt worden ist. Ebenso unbedeutend ist, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen Minijob handelt. Die Regelung gilt gleichermaßen für Einkommen aus einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit.



20.03.2020 22:58 ( 2512 x gelesen )

Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld wegen Corona

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Die rasante Verbreitung des Coronavirus auch in Deutschland führt dazu, dass Menschen an ihrer Arbeit gehindert sind. Das macht es notwendig, sich mit der steuerlichen Behandlung von in Betracht kommenden Lohnersatzleistungen vertraut zu machen.

Coronavirus: Regelungen zur Kurzarbeit erleichtert

Kurzarbeit ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Per Rechtsverordnung wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits ab 1. März 2020 erleichtert. Es werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert. Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG).

Verdienstausfallentschädigung bei Beschäftigungsverbot

Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll unter anderem die Weiterverbreitung von Krankheiten verhindert werden. Aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots steht den betroffenen Mitarbeitern eine Verdienstausfallentschädigung zu. Diese Entschädigungen bleiben ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG).



20.03.2020 22:54 ( 7484 x gelesen )

Kurzarbeit

Definition Kurzarbeit

Kurzarbeit bedeutet konkret: 

  1. Mitarbeiter arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber als Entgelt weiter. 
  2. Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf. Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber und zahlt es anschließend zunächst selbst an die Beschäftigten aus. Anschließend beantragt das Unternehmen eine Erstattung bei der BA. 

Leistungsvoraussetzungen und Anspruchsdauer

Die gesetzliche Bezugsfrist für konjunkturelles Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Der Bezug beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und gilt einheitlich für sämtliche in einem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Nicht alle Arbeitnehmer haben allerdings Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Beschäftige müssen für den Bezug der Leistung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Versicherungspflichtige Beschäftigung

Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort oder nimmt eine solche Beschäftigung auf (auch im Anschluss an seine Ausbildung). Geringfügig beschäftigte versicherungsfreie Mitarbeiter, also beispielsweise kurzfristig beschäftigte Aushilfen und 450-Euro-Kräfte, sowie unständig Beschäftigte sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. 

2. Fortbestand der Beschäftigung 

Das Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Entscheidend ist dabei bereits die Kündigung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung infolge der regelmäßig einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Bezugsberechtigung eines Mitarbeiters für Kurzarbeitergeld endet daher bereits mit dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. 

3. Keine Weiterbildungsmaßnahmen mit Leistung der BA

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.



20.03.2020 22:46 ( 1853 x gelesen )

Kompromiss zu Steueränderungen im Klimapaket

Erhöhung der Entfernungspauschale

In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die Entfernungspauschale für Berufspendler ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Ein neuer § 9 Abs. 1 Satz 5 EStG stellt klar, dass dies auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung gilt. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG).

Im Vermittlungsausschuss wurde nun außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.

Gilt für VZ 2021 bis 2026



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